Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) für die Nutzung von WLAN-Hotspots der SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co. KG (SWP)

Gültig ab 01.09.2023

Version 1.0

 


§ 1 Vertragsinhalt, Vertragsschluss und Vertragslaufzeit

(1)   Die SWP Stadtwerke Pforzheim GmbH & Co.KG (nachfolgend „SWP“), Sandweg 22, 75179 Pforzheim, Sitz der Gesellschaft: Pforzheim, Registergericht: Mannheim, HRA/HRB 50 36 09, erbringt Internetzugangsleistungen an ausgewählten, öffentlich zugänglichen und örtlich abgegrenzten Hotspot-Standorten (nachfolgend „Hotspot-Dienste“) an Kunden auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (nachfolgend „AGB“).

(2)   Der Vertrag zwischen der SWP und dem Kunden kommt durch Aufrufen der Anmeldeseite, Akzeptieren dieser AGB ("Anmeldung") und der anschließenden Bereitstellung der Hotspot-Dienste durch SWP zustande ("Vertragsschluss"). Das Vertragsverhältnis kommt spätestens mit der Nutzung der Hotspot-Dienste durch den Kunden zustande.

(3)   Für die Nutzung der Hotspot-Dienste ist keine Registrierung und kein Login mit Benutzername/Passwort erforderlich.

(4)   Die Nutzung ist nur volljährigen Personen oder Minderjährigen mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten gestattet.

(5)   Das Vertragsverhältnis endet mit der Beendigung der Nutzung der Hotspot-Dienste, ohne dass es einer Kündigung bedarf; das Vertragsverhältnis wird mit erneuter Nutzung jeweils neu begründet.

 

§ 2 Leistungsumfang

(1)   Die SWP stellt unentgeltlich einen kabellosen Zugang zum Internet an bestimmten Hotspot-Standorten nach Maßgabe dieser AGB zur Verfügung. Mit Hilfe der WLAN-Technologie erfolgt eine kabellose Datenübertragung zwischen dem Hotspot und dem WLAN-fähigen Endgerät des Kunden.

(2)   Der Kunde ist nur zur Nutzung der Hotspot-Dienste berechtigt, wenn er diese AGB akzeptiert hat.

(3)   Es besteht weder ein Anspruch des Kunden auf Nutzung noch eine Verpflichtung der SWP zur Gewährung des Internetzugangs an den bestehenden Hotspot-Standorten. Die SWP behält sich vor, ihre Leistungen zu jeder Zeit einzustellen, einzuschränken oder zu ändern.

(4)   Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 3 erbringt die SWP ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik. Insbesondere

·          wird keine bestimmte Mindestbandbreite zugesagt. Die bereitgestellten Übertragungs­geschwindigkeiten im Up- und Download sind von der Anzahl der Kunden am jeweiligen Hotspot-Standort, der technischen Realisierung der Anbindung des jeweiligen Hotspots, der Netzauslastung des Internet-Backbones und der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters abhängig. Die jeweils aktuelle Datenübertragungsrate kann über das von der Bundesnetzagentur unter https://breitbandmessung.de/ bereitgestellte Tool gemessen werden.

·          kann der Zugang zu einem Hotspot-Standort von den Öffnungszeiten des jeweiligen Standortpartners abhängen und daher zu bestimmten Zeiten eingeschränkt oder nicht möglich sein.

·          können sich aufgrund technischer Änderung an den Hard- und Softwareeinrichtungen bzw. Einstellungen oder aufgrund sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der Hotspot-Dienste erforderlich sind, zeitweilige Störungen der Hotspot-Dienste ergeben. Die SWP wird sich bemühen, derartige Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und rasch zu beseitigen.

·          ist die Nutzung der Hotspot-Dienste auf einen Zeitraum von 24 Stunden beschränkt; nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Verbindung automatisch getrennt und eine erneute Anmeldung des Nutzers erforderlich.

(5)   Der Zugang zu bestimmten Angeboten im Internet kann (z.B. aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen) ganz oder teilweise beschränkt oder technisch unterbunden werden.

(6)   Die SWP ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen.

 

§ 3 Hardware und Zugang

(1)   Für die Nutzung der Hotspot-Dienste ist ein betriebsbereites Endgerät (z.B. Smartphone, Laptop oder Tablet) mit einer WLAN-fähigen Schnittstelle nach IEEE 802.11a, g, n, ac oder ax Voraussetzung. Weiterhin müssen auf dem Endgerät ein geeignetes Betriebssystem, ein geeigneter Web-Browser, die aktuelle Treiber-Software der WLAN-Hardware und ein entsprechendes IP-Netzwerkprotokoll installiert sein.

(2)   Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Endgerät, das er für den Zugang zu den Hotspot-Diensten nutzt, für die Nutzung der Dienste geeignet ist.

 

§ 4 Datensicherheit und Datenschutz

(1)   Die kabellose Datenübertragung zwischen dem Hotspot und dem WLAN-fähigen Endgerät des Kunden erfolgt unverschlüsselt. Der Kunde erkennt an, dass die SWP aufgrund der Art des Hotspot-Dienstes nicht gewährleisten kann, dass der Dienst gegen rechtswidrige Zugriffe oder Nutzung geschützt ist und dass die SWP nicht ausschließen kann, dass sich Dritte unerlaubt Zugriff auf die zwischen dem Kunden und dem Hotspot übertragenen Daten verschaffen.

(2)   Für eine hinreichende Verschlüsselung der Datenübertragung ist der Kunde verantwortlich (siehe auch § 5 Abs. 4 Spiegelstrich 2 dieser AGB).

(3)   Die SWP erbringt ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden datenschutz- und/oder telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen. Weitere Hinweise und Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Webseite der SWP unter https://www.stadtwerke-pforzheim.de/pf-wlan/.

 

§ 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1)   Der Kunde ist verpflichtet, die Hotspot-Dienste der SWP ausschließlich bestimmungsgemäß, zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.

(2)   Der Kunde ist verpflichtet, die Hotspot-Dienste der SWP ausschließlich in Übereinstimmung mit den einschlägigen, geltenden Gesetzen und Rechtsverordnungen (wie insbesondere dem TKG, UWG, UrhG und StGB), einschließlich darauf beruhender gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen, zu nutzen, rechtswidrige Handlungen zu unterlassen und Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Lizenzrechte und Nutzungsrechte) zu wahren. Der Kunde ist insbesondere dazu verpflichtet,

·          keine Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter (z.B. Namens-, Urheber- und Markenrechte) zu verletzen, insbesondere keine urheberrechtlich geschützten Werke unerlaubt in Tauschbörsen anzubieten, abzurufen oder in anderer Weise zu verwerten;

·          die Hotspot-Dienste nicht für die Übermittlung, Verbreitung oder den Hinweis auf rechts- oder sittenwidrige Inhalte zu nutzen; dazu zählen insbesondere Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB volksverhetzend sind, zu Straftaten anleiten oder aufrufen oder Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen, sexuell anstößig sind oder im Sinne des § 184 StGB pornografisch oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche schwer zu gefährden;

·          die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes zu beachten;

·          keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen oder sonstige Leistungen (wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung oder Spam-E-Mails) zu versenden;

·          die Hotspot-Dienste nicht dazu zu nutzen, einer Person in strafrechtlich relevanter Weise gemäß § 238 StGB unbefugt nachzustellen;

·          die Hotspot-Dienste nicht zum unbefugten Eindringen in Datennetze und -systeme zu nutzen und keine ausführbaren Routinen (wie z.B. Viren, trojanische Pferde, Spyware, Dialer) oder sonst schadhaften Code auf Server oder Endgeräte von anderen Kunden oder Internetnutzern zu übertragen oder anzubieten;

·          E-Mails und Datenverkehr, die/der nicht an ihn adressiert sind/ist, nicht abzufangen und dies nicht zu versuchen; sowie

·          keine Endgeräte mit den Hotspots zu verbinden, deren Verwendung in Deutschland unzulässig ist.

(3)   Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zu den Hotspot-Diensten sowie die Hotspot-Dienste selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

·          die Netz-Infrastruktur und Bestandteile des Netzes der SWP nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme zu überlasten, zu stören oder zu beschädigen;

·          Beschränkungen des Zugangs zu bestimmten Angeboten nach § 2 Absatz 5 dieser AGB nicht zu umgehen und nicht zu versuchen, diese zu umgehen.

·          die Hotspot-Dienste nicht zum Aufbau von Standleitungen und/oder Datenfestverbindungen sowie die dauerhafte oder zyklische Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen zu nutzen;

·          die Hotspot-Dienste nicht für das Angebot von Mehrwertdiensten sowie das Angebot oder die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie beispielsweise Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing zu nutzen;

·          die Hotspot-Dienste nicht für Verbindungen zu nutzen, die mittels automatisierter Verfahren (z.B. ausführbare Routinen, Apps, Programme) hergestellt werden;

·          in den Netzwerkeinstellungen nicht eigene DNS-Server einzutragen, mit dem Ziel, diese für andere Zwecke als für die Auflösung eines DNS-Eintrags zu nutzen;

·          die Hotspot-Dienste nicht gewerblich weiterzuverkaufen; sowie

·          die Hotspot-Dienste nicht zum Angebot von Telekommunikations­diensten zu nutzen; es ist dem Kunden insbesondere nicht gestattet, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten mittels der von der SWP erbrachten Leistungen aufzutreten oder die Hotspot-Dienste zur Bereitstellung von Diensten Dritter, die den kabellosen Zugang zum Internet ermöglichen zu nutzen.

(4)   Der Kunde ist dazu verpflichtet, den anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und diese zu befolgen, insbesondere

·          sicherzustellen, dass alle Einrichtungen des Kunden, die er im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Hotspot-Diensten nutzt, gemäß dem aktuellen Stand der Technik ausreichend gegen Bedrohungen und Datenzugriffe Dritter (wie zum Beispiel Viren, Würmer und trojanische Pferde) geschützt sind; dem Kunden ist bewusst, dass die SWP im Rahmen der von ihr angebotenen Leistungen keine Gewährleistung für eine Absicherung gegen rechtswidrige Zugriffe auf die Endgeräte und die dort gespeicherten Daten des Kunden übernehmen kann. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, die von ihm eingesetzten Endgeräte und Daten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen.

·          bei Bedarf für eine verschlüsselte Übertragung der von ihm oder an ihn unter Nutzung des Hotspot-Dienstes übermittelten Daten zu sorgen (zum Beispiel durch die Nutzung von VPN-Verbindungen oder SSL- oder TLS-Verschlüsselungen); dies gilt insbesondere für die Übertragung von Daten, die gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungs­pflichten unterliegen (z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer); sowie

·          seine eigenen Daten stets zeitnah zu sichern, um einem etwaigen Verlust, z.B. im Falle von Wartungsarbeiten oder Störungen, vorzubeugen.

 

§ 6 Verantwortung für übertragene Inhalte

(1)   Die übertragenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die SWP.

(2)   Die SWP ist für fremde Informationen, die sie über ihre Hotspot-Dienste übermittelt oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelt, nicht verantwortlich. Insbesondere bietet die SWP keine Gewähr für die im Internet abrufbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Informationen, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.

(3)   Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für alle Inhalte, die er über die Hotspot-Dienste überträgt oder auf sonstige Weise verbreitet (z. B. per E-Mail, Messenger, Social Media und/oder Chat-Dienste). Dies gilt auch für Inhalte, die durch Dritte übertragen oder verbreitet werden, deren Zugang der Kunde zu vertreten hat.

 

§ 7 Kundenbezogene Sperre

Die SWP behält sich vor, die Hotspot-Dienste im Einzelfall ohne Ankündigung und/oder Einhaltung einer Wartefrist zu sperren, wenn

·          der Kunde Veranlassung zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat,

·          der Kunde gegen die in § 5 dieser AGB ("Pflichten und Obliegenheiten des Kunden") genannten Pflichten und Obliegenheiten verstoßen hat, oder

·          eine Gefährdung anderer Kunden der Hotspot-Dienste und/oder der Einrichtungen der SWP, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.

 

§ 8 Haftung der SWP

(1)   Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die SWP unbegrenzt.

(2)   Soweit die SWP als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haftung auf 12.500,- Euro je Kunde begrenzt. Besteht die Schadensersatzpflicht der SWP wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze von 30 Millionen Euro, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach dem vorstehenden Sätzen 1-3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der SWP herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

(3)   Außerhalb des Anwendungsbereichs der vorstehenden Absätze 1 und 2 haftet die SWP

·          im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer garantierten Eigenschaft unbegrenzt,

·          im Falle von einfacher Fahrlässigkeit nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalspflichten“).

(4)   Für den Verlust von Daten haftet die SWP im Falle einfacher Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang des vorstehenden Absatzes 3 Spiegelstrich 2 nur im Umfang des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei regelmäßiger und der jeweiligen Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(5)   Im Übrigen ist die Haftung der SWP ausgeschlossen.

(6)   Der Haftungsausschluss des vorstehenden Absatzes 5 gilt auch für die Fälle, in denen Informationen und Daten, die durch den Kunden über den Hotspot-Dienst und/oder das Internet übermittelt werden, bei der Übermittlung von Dritten eingesehen, abgefangen oder verändert werden, nicht von dem vorgeblichen Absender stammen oder den vorgesehenen Empfänger nicht erreichen.

(7)   Zwingende gesetzliche Regelungen (wie das Produkthaftungsgesetz und die Datenschutzgrundverordnung) bleiben ebenso wie die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel von den vorstehenden Regelungen unberührt.

 

§ 9 Haftung des Kunden und Freistellungsanspruch der SWP

(1)   Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der SWP oder Dritten durch die rechtswidrige oder missbräuchliche Verwendung der Leistungen der SWP oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Pflichten und Obliegenheiten nicht nachkommt, unbeschränkt.

(2)   Der Kunde stellt die SWP von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten des Kunden aus § 5 dieser AGB („Pflichten und Obliegenheiten des Kunden“), einer rechtswidrigen Verwendung der Hotspot-Dienste und den hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder durch entsprechende Handlungen Dritter, deren Zugang der Kunde zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Hotspot-Dienste verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der SWP.

 

§ 10 Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG

Der Kunde kann sich zur außergerichtlichen Beilegung eines Streits mit der SWP über die in § 68 TKG genannten Fälle durch einen Antrag an die Schlichtungsstelle der Bundesnetz­agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden. Die Teilnahme ist für die SWP freiwillig; die SWP wird im Einzelfall prüfen, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist

(2)   Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWP auf einen Dritten übertragen.

(3)   Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

(4)   Bei Kaufleuten ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit Pforzheim; ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.